AGB
Allg. Geschäfts- und Mietbedingungen für die Vermietung von Arbeitsbühnen und Baumaschinen von BG Verleih.
Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Mietverträge und sonstigen Vereinbarungen der BG Verleih über die Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten, Arbeitsbühnen, Hebebühnen, Teleskopstaplern, Minibaggern, Radladern, Verdichtungsgeräten, Kränen sowie Zubehör und Anbaugeräten zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäfts-, Einkaufs- oder Mietbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, selbst wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
Die Geräte dürfen nur bestimmungsgemäß, unter Beachtung aller gesetzlichen Vorschriften, Unfallverhütungs-, Sicherheits- und Bedienvorschriften genutzt werden. Die Arbeitsbühnen und Baumaschinen dürfen nur auf tragfähigem und ausreichend ebenem Untergrund betrieben werden. Das Übersteigen aus dem Arbeitskorb auf Gebäude, Dächer oder sonstige Konstruktionen ist verboten. Sicherheitsgurte und persönliche Schutzausrüstung sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu verwenden. Bei Windgeschwindigkeiten, die die Herstellervorgaben überschreiten, ist der Betrieb unverzüglich einzustellen. Änderungen oder Manipulationen an Sicherheitseinrichtungen sind unzulässig.
Bei unsachgemäßer Bedienung oder Überbeanspruchung kommt die abgeschlossene Haftungsbegrenzung nicht zum Tragen, da es sich dabei um eine Vertragsverletzung handelt. Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler- & Schweißarbeiten. Sandstrahlarbeiten, Betonspritzarbeiten sowie Kontakt mit Säuren, Laugen oder Klärschlamm sind grundsätzlich nicht zulässig. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Höhe.
Störungen, Defekte oder Schäden sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und das Gerät gegebenenfalls sofort außer Betrieb zu nehmen. Der Mieter haftet für jedwede Schäden, auch für die, die über den gewöhnlichen Verschleiß hinausgehen, insbesondere für Reifen-, Ketten- und Verschmutzungsschäden. Wetterbedingte Ausfallzeiten gehen zu Lasten des Mieters. Bei Ölverlust am Arbeitsgerät sind vom Mieter unverzüglich umweltschützende Maßnahmen einzuleiten. Das Gerät darf nur von geeigneten und eingewiesenen Personen bedient werden. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht gestattet. Der Mieter ist verpflichtet, den Motor- & Hydraulikölstand sowie den Wasserstand der Batterien täglich zu überprüfen und gegebenenfalls aufzufüllen.
Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, die Geräte sorgfältig zu behandeln und sie nur zweckentsprechend einzusetzen und nicht über die festgelegte Tragkraft hinaus zu belasten. Er verpflichtet sich weiter, sie in funktionsfähigem und einwandfreiem Zustand rechtzeitig zurückzugeben. Die Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten darf ausschließlich durch den Vermieter oder eine von diesem autorisierte Fachwerkstatt unter Verwendung von Originalersatzteilen erfolgen. Bei außergewöhnlicher Belastung der Maschinen ist der Vermieter rechtzeitig zu informieren. An- oder Umbauten sowie das Entfernen von Kennzeichnungen am Mietgegenstand sind ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters unzulässig.
Mietpreis, Kaution, Zahlungsbedingungen
Es gelten die bei Vertragsabschluss vereinbarten Mietpreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für jedes Mietgerät benötigen wir eine Kaution zusammen mit der Vorlage Ihres gültigen Personalausweises oder Führerscheines. Wir sind jederzeit berechtigt, angemessene Mietvorauszahlungen oder Zwischenabrechnungen zu verlangen. Mehrstunden, Wochenendarbeiten, besondere Einsatzbedingungen, Maut, Hilfs- und Betriebsstoffe, Reinigung, Kosten für Auf- und Abladen inklusive Wartezeiten und Personalunterstützung werden gesondert berechnet.
Mietrechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Mietdauer
Die Mietzeit beginnt am Tag der Abholung und endet am Tag der Rückgabe. Die Arbeitsbühnen sind grundsätzlich nur für Werktage (Mo–Fr) angemietet mit einer Einsatzdauer von max. 8 Stunden täglich. Nutzt der Mieter die Mietsache länger als acht Stunden täglich, wird jede Mehrstunde mit einem Achtel des vertragsdurchschnittlichen Tagesmietpreises berechnet. Mehrstunden sowie Einsätze an Wochenenden, nachts oder im Mehrschichtbetrieb werden gesondert berechnet. Transport-, Warte-, Be- und Entladezeiten sowie Einweisungen gehen zu Lasten des Mieters.
Die Rückgabe ist mindestens 24 Stunden vorher schriftlich (per E-Mail oder Fax werktags Mo–Fr bis 16:00 Uhr) anzumelden und bedarf der Bestätigung durch den Vermieter. Der Vorgang der Freimeldung ist formell erst mit der schriftlichen Rückbestätigung durch den Vermieter abgeschlossen. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand in unserer Mietstation oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Die Rückgabe hat während der Geschäftszeit der Vermieterin zu erfolgen, damit diese die vertragsgemäße Rückgabe der Mietsache überprüfen kann, insbesondere durch Inaugenscheinnahme der Mietsache. Bei einem Verstoß des Mieters gegen diese Verpflichtung obliegt dem Mieter die Beweislast der ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietsache in unbeschädigtem Zustand. Für nicht eingehaltene oder zu spät abgesagte Termine wird der reguläre Mietsatz in Rechnung gestellt.
Lieferung
Die Anlieferung erfolgt zu den gültigen Transporttarifen bis zur Bordsteinkante (ohne Ein- oder Ausbringung). An- und Abtransport sowie Entladung erfolgen ausschließlich auf geeigneten, befestigten Wegen und Straßen, unter Berücksichtigung der gültigen Straßenverkehrsordnung. Liefertermine sind unverbindlich. Soweit erforderlich, hat der Mieter Hilfspersonal bereitzustellen. Scheitert eine Abholung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat (z. B. fehlender Zugang, Schlüssel, Kraftstoff oder Batterieladung), trägt er die Kosten einer erneuten Anfahrt.
Haftungsbegrenzung gegen Entgelt
Für jedes Mietgerät kann für die Dauer der Mietzeit gegen Zahlung einer gesonderten Gebühr eine Haftungsbegrenzung für Schäden am Mietgegenstand vereinbart werden. Verfügt der Mieter über eine eigene Maschinenbruchversicherung, die auch angemietete Maschinen einschließt, und weist er dies gegenüber dem Vermieter nach, kann auf die Haftungsbegrenzungsgebühr verzichtet werden. Die Höhe der Haftungsbegrenzungsgebühr sowie die jeweilige Selbstbeteiligung je Schadensfall richten sich nach dem Mietpreis des Gerätes. Die aktuellen Staffelsätze können der jeweils gültigen Mietpreisliste entnommen oder beim Vermieter angefordert werden.
Wurde eine Haftungsbegrenzung wirksam vereinbart, reduziert sich die Haftung des Mieters für unvorhersehbare Schäden am Mietgegenstand auf die vertraglich festgelegte Selbstbeteiligung je Schadensfall. Von der Haftungsbegrenzung ausgeschlossen sind Schäden, die insbesondere verursacht werden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, Diebstahl, Unterschlagung, vertragswidrige Nutzung des Mietgerätes, Überladung oder Bedienung durch nicht autorisierte oder nicht ausreichend qualifizierte Personen, Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Sicherheits-, Betriebs- oder Bedienungsanweisungen.
Bei Abbrucharbeiten, insbesondere beim Einsatz von Hydraulikhämmern, Abbruch- oder Sortiergreifern sowie Abbruchscheren, verdoppelt sich die vereinbarte Selbstbeteiligung je Schadensfall. Bei Zahlungsverzug des Mieters entfällt die vereinbarte Haftungsbegrenzung mit sofortiger Wirkung. Schäden am Mietgerät sind dem Vermieter unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, schriftlich mitzuteilen. Der Schadenbericht muss Angaben zu Schadensumfang, Schadenshergang und beteiligten Personen enthalten. Eine Haftungsbegrenzung kann nach Mietbeginn oder nach Eintritt eines Schadens nicht mehr vereinbart werden.
Kraftfahrzeughaftpflichtschäden
Bei Verkehrsunfällen oder Diebstahl sind unverzüglich die Polizei und der Vermieter zu verständigen. Soweit Schäden gegenüber Dritten über eine bestehende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung reguliert werden, trägt der Mieter den hieraus entstehenden Rückstufungsschaden in Form einer Selbstbeteiligung von bis zu maximal 2.500,00 EUR je Mietgerät und Schadensfall.
Schäden gegenüber Dritten
Die vereinbarte Haftungsbegrenzung bezieht sich ausschließlich auf Schäden am Mietgegenstand. Sie erstreckt sich nicht auf Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die Dritten durch die Nutzung des Mietgerätes oder infolge eines Defekts des Mietgegenstandes entstehen.
Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienpersonal darf dieses nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung. Bei der Vermietung von Mietgegenständen mit Bedienpersonal dürfen die betreffenden Mietgegenstände ausschließlich durch das von BG Verleih gestellte Bedienpersonal bedient werden. Der Mieter darf eine Bedienung durch sich oder Dritte weder vornehmen noch zulassen.
Haftung
Der Mieter haftet ohne jede Einschränkung für alle durch ihn verursachten Schäden. Die Haftung geht auf den Mieter über, sobald er das Gerät in Besitz genommen hat, und endet erst nach Rückgabe. Die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf öffentlichen Straßen und Wegen ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter sämtliche Kosten und Gefahren. Für den Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Die Transportgefahr geht bei Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB mit der Übergabe an den Transporteur bzw. mit der Abholung auf den Mieter über. Dies gilt auch dann, wenn der Transport durch Fahrzeuge des Vermieters erfolgt. Bei Abholung von Maschinen oder Baumaterialien (auch Schuttgüter) haftet der Mieter eigenverantwortlich für die richtige und ordnungsgemäße Beladung nach der Straßenverkehrsordnung. Für Überladung haftet der Fahrer ausschließlich eigenverantwortlich. Die Geräte sind gegen Entwendung und unbefugten Gebrauch zu sichern. Der Mieter haftet für den Verlust — gleich aus welchem Grund — und Transportschäden in Höhe des Neuwertes des angemieteten Gerätes.
Schäden und Nachbesserungen
Wird der Mietgegenstand nicht im vereinbarten Zustand zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, notwendige Reinigungs-, Reparatur- oder Instandsetzungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen. Die Mietzeit verlängert sich bis zum Abschluss der Arbeiten. Darüber hinausgehende nachweisbare Schäden sind vom Mieter zu ersetzen.
Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes
Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter. Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Erkennbare Mängel werden im Übernahmeprotokoll festgehalten. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen.
Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache während der Mietzeit gegen eine andere, vergleichbare Mietsache (z. B. ein Gerät eines anderen Herstellers in gleicher Größe und mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen) auszutauschen, sofern diese andere Mietsache dem vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch, genügt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Wenn die Mietsache erhebliche Mängel hat und deshalb nicht wie vereinbart genutzt werden kann, muss der Mieter für diese Zeit keine Miete zahlen. Ist die Nutzung nur eingeschränkt möglich, darf die Miete angemessen reduziert werden. Kleine Beeinträchtigungen zählen dabei nicht. Beseitigt der Vermieter einen bereits bei der Übergabe vorhandenen Mangel trotz einer angemessenen Frist nicht, kann der Mieter den Mietvertrag kündigen.
Haftungsbegrenzung des Vermieters
Der Mieter kann nur in bestimmten Fällen Schadensersatz vom Vermieter verlangen, vor allem wenn Schäden nicht direkt an der Mietsache entstanden sind:
- wenn der Vermieter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat,
- wenn der Vermieter wichtige Pflichten aus dem Mietvertrag schuldhaft verletzt hat und dadurch der Vertragszweck gefährdet wird (dann allerdings nur für vorhersehbare und typische Schäden),
- wenn Leben, Körper oder Gesundheit durch ein Verschulden des Vermieters oder seiner Mitarbeiter bzw. Beauftragten verletzt wurden,
- oder wenn der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden haftet.
In allen anderen Fällen haftet der Vermieter nicht für Schäden. Das gilt auch für die gesetzliche Haftung wegen Mängeln der Mietsache nach § 536a Abs. 1 BGB, sofern das Gesetz dies zulässt.
Kündigung
Befristete Mietverträge sind ordentlich nicht kündbar. Bei unbefristeten Mietverträgen beträgt die Kündigungsfrist 1 Tag bei Tagesmiete, 2 Tage bei Wochenmiete und 1 Woche bei Monatsmiete, soweit keine Mindestmietzeit vereinbart wurde.
Der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen, insbesondere bei Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Bonität, vertragswidriger Nutzung des Mietgegenstandes, unzulässiger Standortveränderung oder Verstößen gegen diese Mietbedingungen. Der Mieter kann das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mietgegenstand aus Gründen, die der Vermieter zu vertreten hat, nicht nur vorübergehend vertragsgemäß genutzt werden kann.
Kontrollrecht des Vermieters
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu überprüfen. Der Mieter gewährt hierzu Zugang zum Gerät und Einsatzort. Mit Vertragsabschluss stimmt der Mieter dem Zugriff auf Maschinen- und Standortdaten zur Überwachung, Leistungssicherung und Schadensaufklärung zu.
Technische Angaben
Preise, technische Daten, Gewichte, Maße und Herstellerangaben erfolgen ohne Gewähr. Der Mieter trägt die Verantwortung für die Auswahl und Eignung des Mietgegenstandes für den vorgesehenen Einsatz.
Sonstiges
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Gerichtsstand des Vermieters. Diese Mietbedingungen gelten auch für zukünftige Vertragsverhältnisse mit demselben Mieter, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Stand: 22. August 2026